Der Verein
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Turn- und Sportverein Bommern v. 1879 e.V. ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Witten eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Witten-Bommern.
Die Farben des Vereins sind Schwarz, weiß, grün.
Der Verein ist Mitglied der Sportfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports in seiner Vielfältigkeit und insbesondere die Förderung der Jugend.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Die Tätigkeit ist gemeinnützig und nicht auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten. Zuwendungen an Mitglieder für satzungsgemäße Zwecke aus Mitteln des Vereins bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung muß dem Antragsteller mit schriftlicher Begründung mitgeteilt werden. Bei Ablehnung kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen.
Der nach der Vereinssatzung verantwortliche geschäftsführende Vorstand erkennt die Satzungen derjenigen Fachverbände, denen seine Abteilungen mit ihren Mitgliedern angeschlossen sind, an.
Die Mitgliedschaft in den Abteilungen zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Fachverbänden nach sich, denen die Abteilungen als Mitglieder angehören.
Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Austritt, der unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines Jahres schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu erklären ist.
durch Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes, wenn das betreffende Mitglied
sich einer groben Verletzung der Vereinssatzung, unter anderem der Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung schuldig gemacht hat.
sich unehrenhaft betragen hat oder
das Ansehen des Vereins geschädigt hat.
Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 3 Beitragssätze
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Präsidiums-Vorstand kann beim Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
Bei der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied eine Einzugsermächtigung für den Einzug der Mitgliederbeiträge auszustellen.
Die Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten.
$ 4 Mitgliederversammlungen
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht durch Satzung oder Mitgliederbeschluß dem Vorstand übertragen sind, durch die Versammlung der Mitglieder geordnet. Die Jahreshauptversammlung findet möglichst in den ersten drei Monaten eines Jahres statt.
Dem Vorstand steht es frei, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn wenigstens der zehnte Teil der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen das schriftlich beantragt. Diese Versammlung hat innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.
Teilnahmeberechtigt an den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder, jedoch stimmberechtigt nur die Ehrenmitglieder und die ordentlichen Mitglieder über 18 Jahre.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung.
Sie sind nur dann beschlußfähig, wenn hierzu mindestens 7 Tage vorher durch die örtliche Tagespresse und Aushang im Vereinslokal und den Bommeraner Sporthallen sowie dem Internet eingeladen worden ist.
Auf der Einladung muß die Tagesordnung angegeben sein. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Geht ein Antrag nach Bekanntgabe der Tagesordnung ein, so kann er nur als Dringlichkeitsantrag unter Zustimmung von mindestens 1/¼ der anwesenden Stimmberechtigten zur Beratung und Abstimmung gelangen.
Der Jahreshauptversammlung bleibt vorbehalten:
Wahl des Vorsitzenden
Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden
Wahl des Kassenwartes
Wahl von Beisitzern
Wahl von zwei Kassenprüfern
Bestätigung der Abteilungsleiter und des Jugendvertreters
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
Jede Mitgliederversammlung kann über andere Antrage und über Satzungsänderungen beschließen.
§ 5 Beschlußfassung
Alle Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Bei Abstimmung über
Ist für die Beschlußfassung eine 3/4- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ist die Abstimmung geheim vorzunehmen.
§ 6 Niederschrift
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muß sämtliche Beschlüsse und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen enthalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftwart zu unterzeichnen.
Die Niederschrift ist jeweils innerhalb einer angegebenen Frist den Abteilungen zur Kenntnis zu bringen und der folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 7 Vorstand
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein, oder die zwei weiteren Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten. Die Abteilungsleiter können nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören.
Die Zusammensetzung des Vorstandes ist dem Organisationsplan der Satzung zu entnehmen.
Dem Vorstand können weitere Mitglieder angehören, deren Aufgaben, wie die der Beisitzer, im Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes festgelegt werden.
Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden im Bedarfsfalle anberaumt. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Vorstandes muß der Vorsitzende eine Sitzung anberaumen. Die Sitzungen des Vorstandes sind beschlußfähig, wenn mehr als 1/3 der stimmberechtigt
en Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes soll das freiwerdende Amt bis zum nächsten Wahltermin durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes vorläufig besetzt werden.
Zu § 7 Organisationsplan Des Turn- und Sportvereins Bommern v. 1879 e.V.
Vorstand
Geschäftsführender Vorstand
Vorsitzende (r)
Stellvertretender Vorsitzende (r )
Kassenwart (in)
Weitere Vorstandsmitglieder
Die Abteilungsleiter
Jugendvertreter
Bis zu 5 Beisitzer
Der Schriftwart wird vom Vorstand aus den gewählten Beisitzern bestellt.
Nicht stimmberechtigt
Zwei Kassenprüfer
Abteilungsvorstand
Abteilungsleiter
Stellvertretender Abteilungsleiter
Finanzwart
Jugendwart
Gruppenvertreter
2 Kassenprüfer
2 Beisitzer
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder ergeben sich aus ihrer Amtsbezeichnung, aus der Satzung, aus der, falls erforderlich, vom Vorstand mit Stimmenmehrheit zu erlassenden Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung.
§ 9 Auschüsse
Aussschüsse bestellt und entläßt der Vorstand nach Bedarf.
§ 10 Geschäftsführung
Der Schriftwart wird vom Vorstand aus den gewählten Beisitzern bestellt. Eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung bestimmt dessen Aufgabengebiet.
§ 11 Abteilungen
Die Gründung und Auflösung einer Abteilung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
Die einzelnen Abteilungen des Vereins wählen einen Abteilungsvorstand gemäß der vom Vorstand für alle Abteilungen geltenden und zu beschließende Rahmengeschäftsordnung. Nach den Bedürfnissen der Abteilungen kann diese Geschäftsordnung ergänzt werden. Ergänzungen sind vom Vorstand zu genehmigen.
§ 12 Die Kassenprüfer
haben die Kassenführung zu prüfen und zu überwachen und der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsämter bekleiden, nehmen aber als nicht stimmberechtigte Mitglieder an den Sitzungen des Vorstandes teil. Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig, jedoch mit der Einschränkung, daß jeweils ein Kassenprüfer ausscheidet und durch einen neuen ersetzt wird.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Auflösungsantrag gilt jedoch als abgelehnt, wenn mindestens 100 stimmberechtigte Mitglieder gegen den Antrag stimmen und die Fortführung des Vereins wünschen.
Im Falle einer Auflösung, der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das Vermögen auf die Stadt Witten über mit der Auflage, es zur Förderung des Sportes zu verwenden. Der Verein kann mit einem anderen, nach § 4 Abs-1, Ziffer 6 KStG steuerbefreiten Sportverein zusammengelegt werden. Die Vereinigung kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. 1.2002 in Kraft.
Diese Satzung wurde in Abänderung der bisherigen Satzung vom Vorstand des TuS Bommern v. 1879 e.V. aufgestellt und am 2.2.2001 in der Jahreshauptversammlung genehmigt.
Der geschäftsführende Vorstand Des TuS Bommern v. 1879 e.V.
Vorsitzender
Dieter Beneken
stellv. Vorsitzender
Oliver Rabe
Kassenwartin
Andrea Lau

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